Prüfstelle Klemm

Ihr Partner für Verkehrssicherheit 

Herzlich Willkommen auf unserer Unternehmenswebsite!

Wir freuen uns, Sie bei uns begrüßen zu dürfen. Während wir Ihr Fahrzeug prüfen oder begutachten, laden wir Sie ein, eine Tasse Kaffee, Tee oder Kaltgetränk zu genießen.

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Geschäftszeiten


Montag
08:00 - 18:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 20:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 -  18:00 Uhr
Samstag
(November - Februar)

08:00 - 12:00 Uhr
Samstag 
(März - Oktober)  

08:00 - 14:00 Uhr
 


Bitte beachten Sie, dass unsere Prüfstelle an folgenden Tagen geschlossen bleibt:

 24. 12.2024 (Dienstag)

27. 12.2024 (Freitag)

28. 12.2024  (Samstag)

31.12.2024  (Dienstag)

Vielen Dank für Ihr Verständnis.


Dienstleistungsüberblick

Amtliche Dienstleistungen

Hauptuntersuchung gem. §29 StVZO

Sicherheitsprüfung gem. §29 StVZO

Änderungsabnahme gem. §19(3/4) StVZO

Begutachtung nach §21 StVZO

Oldtimer-Begutachtung gem. §23 StVZO
(H-Kennzeichen, 07er-Kennzeichen)

Einzelgenehmigung gem. §13 EG-FGV

Sonstige Dienstleistungen

Prüfung nach UVV/BSP

Schaden- und Wertgutachten

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Hauptuntersuchung gem. §29 StVZO

Um die Verkehrssicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten, ist jeder Fahrzeughalter gesetzlich verpflichtet, in regelmäßigen Abständen die Hauptuntersuchung an seinem Fahrzeug vornehmen zu lassen. Die amtlich anerkannten Prüforganisationen prüfen dabei die Fahrzeuge auf Verkehrstüchtigkeit und Vorschriftsmäßigkeit. Entspricht der Pkw den gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien, wird die HU-Plakette auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen des Fahrzeugs zugeteilt. Damit Sie die Frist Ihrer nächsten Hauptuntersuchung im Auge behalten, finden Sie Monat und Jahr des Fristablaufs auf dieser Plakette. Nur mit gültiger Plakette ist Ihr Auto im deutschen Straßenverkehr zulässig.

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Sicherheitsprüfung gem. §29 StVZO

Neben der Hauptuntersuchung sieht der Gesetzgeber nach §29 StVZO für Nutzfahrzeuge, deren Anhänger und Kraftomnibussen die Sicherheitsprüfung in den jeweiligen Fristen zwischen den Hauptuntersuchungen vor.

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Änderungsabnahme
gem. §19(3) StVZO

Bei technische Änderungen an Fahrzeugen, die in Begleitung mit sogenannten "Prüfzeugnissen" vorgenommen werden, sieht der Gesetzgeber eine Änderungsabnahme gemäß § 19(3/4) StVZO vor. 

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Begutachtung 
gem. §19(2) iVm. §21StVZO

Bei technischen Änderungen an Fahrzeugen, die nicht in Begleitung mit sogenannten "Prüfzeugnissen" vorgenommen werden, erlischt die Betriebserlaubnis des jeweiligen Fahrzeugs gemäß § 19(2) StVZO. Um diese wiederzuerlangen, sieht der Gesetzgeber eine Begutachtung gem. §19(2) iVm §21 StVZO vor.

Bei Fahrzeugen, die weder eine Betriebserlaubnis, noch eine EG-Typgenehmigung besitzen, sieht der Gesetzgeber eine Begutachtung nach §21 StVZO vor.

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    Oldtimer-Begutachtung
    gem. §23 StVZO (H-Kennzeichen, 07er-Kennzeichen)

    Um eine H-Zulassung oder ein rotes 07er-Kennzeichen zu erlangen, bedarf es einer Oldtimer-Begutachtung gemäß §23 StVZO. Bei positiver Begutachtung erhält der Halter finanzielle Vorteile durch verminderte Unterhaltskosten bei Nutzung eines 07er-Kennzeichens oder des H-Kennzeichens (pauschale Kfz-Steuer). 

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    Einzelgenehmigung
    gem. §13 EG-FGV

    Für Hersteller oder Importeure von Nutzfahrzeugen, Pkws, Anhängern oder Vervollständiger solcher Fahrzeugen in einem weiteren Produktionsschritt, bieten wir die notwendigen Gutachten und Dokumentationen zur Erlangung der Genehmigung dieser Fahrzeuge.

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    Prüfung nach UVV/BSP

    Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Berufsgenossenschaften regeln den Betrieb und die Sicherheit von Anlagen, technischen Geräten und Maschinen. Unsere Ingenieure kümmern sich um die wiederkehrenden Prüfungen gemäß BetrSichV und UVV für nahezu alle Bereiche in Werkstatt, Lager und Fuhrpark.

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    Schaden- und Wertgutachten

    Wichtig nach einem Verkehrsunfall und des daraus entstandenen Schadenfalls ist, dass erst die Einschaltung eines qualifizierten und unabhängigen Kfz-Sachverständigen zur vollen Schadenersatzleistung führt. Unabhängig sind unsere Sachverständigen, da sie in Ihrem Haftpflicht-Schadensfall keinerlei Bindung zur Versicherung pflegen.