Herzlich Willkommen auf unserer Unternehmenswebsite!
Wir freuen uns, Sie bei uns begrüßen zu dürfen. Während wir Ihr Fahrzeug prüfen oder begutachten, laden wir Sie ein, eine Tasse Kaffee, Tee oder Kaltgetränk zu genießen.
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Geschäftszeiten
Montag
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08:00 -
18:00 Uhr
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Dienstag |
08:00 - 20:00 Uhr
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Mittwoch | 08:00 - 18:00 Uhr |
Donnerstag |
08:00 - 18:00 Uhr
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Freitag |
08:00 -
18:00 Uhr |
Samstag (November - Februar) |
08:00 - 12:00 Uhr |
Samstag (März - Oktober) |
08:00 - 14:00 Uhr |
Bitte beachten Sie, dass unsere Prüfstelle an folgenden Tagen geschlossen bleibt:
24. 12.2024 (Dienstag)
27. 12.2024 (Freitag)
28. 12.2024 (Samstag)
31.12.2024
(Dienstag)
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Dienstleistungsüberblick
Amtliche Dienstleistungen
Hauptuntersuchung gem. §29 StVZO
Sicherheitsprüfung gem. §29 StVZO
Änderungsabnahme gem. §19(3/4) StVZO
Oldtimer-Begutachtung gem. §23 StVZO
(H-Kennzeichen, 07er-Kennzeichen)
Einzelgenehmigung gem. §13 EG-FGV
Sonstige Dienstleistungen
Hauptuntersuchung gem. §29 StVZO
Um die Verkehrssicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten, ist jeder Fahrzeughalter gesetzlich verpflichtet, in regelmäßigen Abständen die Hauptuntersuchung an seinem Fahrzeug vornehmen zu lassen. Die amtlich anerkannten Prüforganisationen prüfen dabei die Fahrzeuge auf Verkehrstüchtigkeit und Vorschriftsmäßigkeit. Entspricht der Pkw den gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien, wird die HU-Plakette auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen des Fahrzeugs zugeteilt. Damit Sie die Frist Ihrer nächsten Hauptuntersuchung im Auge behalten, finden Sie Monat und Jahr des Fristablaufs auf dieser Plakette. Nur mit gültiger Plakette ist Ihr Auto im deutschen Straßenverkehr zulässig.
Sicherheitsprüfung gem. §29 StVZO
Neben der Hauptuntersuchung sieht der Gesetzgeber nach §29 StVZO für Nutzfahrzeuge, deren Anhänger und Kraftomnibussen die Sicherheitsprüfung in den jeweiligen Fristen zwischen den Hauptuntersuchungen vor.
Änderungsabnahme
gem. §19(3) StVZO
Bei technische Änderungen an Fahrzeugen, die in Begleitung mit sogenannten "Prüfzeugnissen" vorgenommen werden, sieht der Gesetzgeber eine Änderungsabnahme gemäß § 19(3/4) StVZO vor.
Begutachtung
gem. §19(2) iVm. §21StVZO
Bei technischen Änderungen an Fahrzeugen, die nicht in Begleitung mit sogenannten "Prüfzeugnissen" vorgenommen werden, erlischt die Betriebserlaubnis des jeweiligen Fahrzeugs gemäß § 19(2) StVZO. Um diese wiederzuerlangen, sieht der Gesetzgeber eine Begutachtung gem. §19(2) iVm §21 StVZO vor.
Bei Fahrzeugen, die weder eine Betriebserlaubnis, noch eine EG-Typgenehmigung besitzen, sieht der Gesetzgeber eine Begutachtung nach §21 StVZO vor.
Oldtimer-Begutachtung
gem. §23 StVZO (H-Kennzeichen, 07er-Kennzeichen)
Um eine H-Zulassung oder ein rotes 07er-Kennzeichen zu erlangen, bedarf es einer Oldtimer-Begutachtung gemäß §23 StVZO. Bei positiver Begutachtung erhält der Halter finanzielle Vorteile durch verminderte Unterhaltskosten bei Nutzung eines 07er-Kennzeichens oder des H-Kennzeichens (pauschale Kfz-Steuer).
Einzelgenehmigung
gem. §13 EG-FGV
Für Hersteller oder Importeure von Nutzfahrzeugen, Pkws, Anhängern oder Vervollständiger solcher Fahrzeugen in einem weiteren Produktionsschritt, bieten wir die notwendigen Gutachten und Dokumentationen zur Erlangung der Genehmigung dieser Fahrzeuge.
Prüfung nach UVV/BSP
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Berufsgenossenschaften regeln den Betrieb und die Sicherheit von Anlagen, technischen Geräten und Maschinen. Unsere Ingenieure kümmern sich um die wiederkehrenden Prüfungen gemäß BetrSichV und UVV für nahezu alle Bereiche in Werkstatt, Lager und Fuhrpark.
Schaden- und Wertgutachten
Wichtig nach einem Verkehrsunfall und des daraus entstandenen Schadenfalls ist, dass erst die Einschaltung eines qualifizierten und unabhängigen Kfz-Sachverständigen zur vollen Schadenersatzleistung führt. Unabhängig sind unsere Sachverständigen, da sie in Ihrem Haftpflicht-Schadensfall keinerlei Bindung zur Versicherung pflegen.