Oldtimer-Begutachtung gem. 
§23 StVZO (H-Kennzeichen, 07er-Kennzeichen)

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Ein Fahrzeug ist gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) grundsätzlich als Oldtimer einzustufen, wenn es:

  • vor mindestens 30 Jahren zum ersten Mal in Verkehr gebracht wurde (Erstzulassung Tag genau),
  • weitestgehend dem Original-Zustand entspricht,
  • über einen guten erhaltungswürdigen Zustand verfügt
  • der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient.

Diese Bedingungen müssen gemäß § 23 StVZO durch eine Begutachtung von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer (aaSoP) oder durch einen Prüfingenieur (PI) an dem Fahrzeug festgestellt werden. Die maßgebliche Grundlage für die umfassende Untersuchung bildet die “Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern nach § 23 StVZO“.

Die Oldtimer-Begutachtung umfasst eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung (gemäß § 29 StVZO) sowie die Begutachtung des Pflege- und Erhaltungszustands des Gesamtfahrzeugs, sowie der Originalität seiner Hauptbaugruppen. Zu den relevanten Hauptbaugruppen eines Oldtimers zählen Aufbau/Karosserie, Rahmen/Fahrwerk, Motor/Antrieb, Bremsanlage, Lenkung, Räder/Reifen, elektrische Anlage und der Fahrzeuginnenraum.