Begutachtung gem. 
§19(2) iVm. §21StVZO

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"Einzelabnahme"

Bei technische Änderungen an Fahrzeugen, die nicht in Begleitung mit sogenannten "Prüfzeugnissen" vorgenommen werden, erlischt die Betriebserlaubnis des jeweiligen Fahrzeugs gemäß § 19(2) StVZO. Um diese wieder zu erlangen, sieht der Gesetzgeber eine Begutachtung gem. §19(2) iVm §21 StVZO vor.

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"Vollgutachten"

Bei Fahrzeugen, die weder eine Betriebserlaubnis, noch eine EG-Typgenehmigung besitzen, sieht der Gesetzgeber eine Begutachtung nach §21 StVZO vor.

Sind Sie Besitzer eines umgebauten Einzelstücks ohne Prüfzeugnisse, und wollen dieses auch im öffentlichen Straßenverkehr einsetzen?
So erstellen unsere Sachverständige in Ihrem Auftrag das jeweils vorgeschriebene Gutachten für die Zulassungsstelle, um die behördliche Betriebserlaubnis des Fahrzeugs wieder erteilen zu können.
Auch für den Import und Export von Kraftfahrzeugen und Anhängern sind entsprechende Gutachten erforderlich, um die Erfüllung der Anforderungen nationaler und internationaler Vorschriften zu bestätigen.