Änderungsabnahme gem.
§19(3/4) StVZO
Planen Sie an Ihrem Fahrzeug technische Änderungen, wie zum Beispiel eine Fahrwerks-Tieferlegung, die Verwendung von Sonderrädern oder die Tönung von Scheiben?
Hier sieht der Gesetzgeber die Durchführung einer Änderungsabnahme unter Vorlage sog. Prüfzeugnisse vor.
Als Prüfzeugnis für diese Änderungen gelten folgende Dokumente/Kennzeichnungen:
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Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) und allgemeine Bauartgenehmigung (ABG):
In diesen Dokumenten ist festgelegt, ob eine Änderungsabnahme durchgeführt werden muss oder ob das Mitführen dieser Zeugnisse genügt. -
Teilegutachten:
Bei diesem Dokument ist in jedem Fall die unverzügliche Durchführung einer Änderungsabnahme vorgeschrieben
Führt man trotz Änderung, welche mit einem Teilegutachten einhergeht, keine Änderungsabnahme durch, dann erlischt die Betriebserlaubnis dieses Fahrzeugs. Aus der Art der Änderung ergibt sich auch, ob und wann eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere vorgeschrieben ist. Dafür sind in der zeitlichen Abfolge festgelegt: eine unverzügliche Berichtigung; eine erforderliche, aber zurückgestellte Berichtigung sowie nicht vorgeschriebene, aber mögliche Übertragung bestimmter Angaben in die Zulassungsbescheinigung.